Unsere Kurzbeschreibung des Schweizer Sporthilfe TV-Spots

Die Schweizer Sporthilfe wirbt um Spenden zur Unterstützung von Sporttalenten, wie Beachvolleyball- und Skirennsport-Profis. Die finanzielle Hilfe ermöglicht den Athleten, professionell zu trainieren und international erfolgreich zu sein. Besuchen Sie sporthilfe.ch, um zu spenden und die Athleten zu fördern.

Quelle: Dieser Spot wurde zuerst erkannt auf Srf1, (c) Schweizer Sporthilfe

Aus urheberrechtlichen Gründen können wir den Spot nicht als Video mit Ton, sondern nur mit sequentiellen und beleghaften Screenshots anbieten. Wenn Sie uns als Urheber zugehörige Rechte für die Anzeige des vollständigen Videos mit Ton erteilen wollen, nehmen Sie gerne Kontakt auf. Unsere User werden es Ihnen danken, und es wird Ihre TV-Spot-Reichweite dramatisch erhöhen. Das wertvolle Feedback gibt es kostenlos dazu. Bei der Nutzung der urheberrechtlich geschützen Inhalte aus den Screenshots berufen wir uns im Rahmen des Zitatrechtes auf §51 Nr.1 bzw. §51 Nr.2 UrhG.


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2024-11-17
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Unsere Meinung

Meiner Ansicht nach versucht der TV-Spot der Schweizer Sporthilfe mit einem klaren und kraftvollen Set an Bildern und Botschaften die Zuschauer anzusprechen. Ich finde, die Zielgruppenansprache ist unverkennbar darauf ausgerichtet, ein sportbegeistertes Publikum zu erreichen, das gerne bereit ist, die nächste Generation von Athleten zu fördern.

Der Slogan "Spenden. Unterstützen. Mitfiebern." ist knackig und lässt keine Fragen offen, wozu der Spot aufruft.

Der visuelle Stil ist einfach, aber effektiv. Der kontrastreiche rot-weiße Hintergrund, der immer wieder zu sehen ist, stellt eine direkte Verbindung zur Schweizer Flagge her und verstärkt so die nationale Identität der Sporthilfe. Diese visuelle Konsistenz trägt zur Klarheit des Spots bei und sorgt dafür, dass die Botschaft deutlich vermittelt wird.

Meiner Meinung nach könnten jedoch die Sequenzen der Beachvolleyballerinnen und des Skifahrers etwas origineller gestaltet sein. Die Szenen sind sehr standardisiert und bieten wenig Überraschendes oder Neues. Trotz der klaren Botschaft hätte ich mir hier etwas mehr Kreativität gewünscht, um die Zuschauer wirklich zu fesseln und die Einzigartigkeit der geförderten Sportarten zu unterstreichen. Der Einsatz von Palmen im Hintergrund der Beachvolleyballszenen ist ein bemerkenswerter Versuch, ein exotisches Flair einzuführen, aber ich denke, es bleibt recht oberflächlich.

Die Integration von QR-Codes ist eine moderne Ergänzung, die dem Zuschauer ein direktes, digitales Engagement ermöglicht. Ich denke, dies ist eine intelligente Nutzung technologischer Möglichkeiten, die den Zugang zur Unterstützung erleichtert.

Insgesamt bin ich der Meinung, dass der Spot eine solide Markenbotschaft vermittelt und durchaus effektiv ist, auch wenn er in punkto Originalität Luft nach oben hat. Wenn du den TV-Spot ebenfalls gesehen hast, hinterlasse gerne deine fachliche oder subjektive Meinung!

Autor: Ralf Zmölnig


Beachten Sie, dass alle Bilder urheberrechtlich geschützt sind und nur im Rahmen des Zitatrechts diskutiert werden sollten.

Eure Meinung, Kommentare, Fragen

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Relevante Sequenzen/ Szenen aus diesem TV Spot

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Die folgenden Sequenzbeschreibungen der ausgestrahlten Fernsehwerbung werden von unserem TV-Spot-Tracking- und Identifikationssystem wie folgt erkannt. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit ist ausgeschlossen.

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Rot-weißer Hintergrund mit dem Logo der Sporthilfe Team Suisse. Oben links ein stilisiertes "S" mit einem Kreuz in der Mitte. Rechts daneben steht „Sporthilfe“ in großen Buchstaben und darunter „Team Suisse“ in geschwungener Schrift.

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Eine Frau liegt am Boden, ihre Haare sind in einem Zopf gebunden. Unten links stehen die Namen Leona Kernen und Annique Niederhauser, darunter „Beachvolleyball | Swiss Volley“. Rechts unten das Logo von Sporthilfe Team Suisse und ein QR-Code. Im Hintergrund unscharfe dunkle Elemente.

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Zwei Personen spielen Beachvolleyball in einer Halle. Eine Person kniet im Sand, während die andere gerade postiert steht. Im Hintergrund sind Volleyballnetze und einige Sportgeräte zu sehen. Unten links stehen Namen, und ein Logo ist ebenfalls sichtbar.

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In einer Sporthalle spielen zwei Personen Beachvolleyball auf Sand. Im Hintergrund sind Tribünen, Kisten und ein Netz zu sehen. Der Boden ist mit hellem Sand bedeckt. Links unten ist ein Volleyball sichtbar. Unten im Bild steht Text mit den Namen Leona Kernen und Annique Niederhauser sowie Logos von Swiss Volley und Sporthilfe.

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Eine Frau spielt Beachvolleyball, der Ball fliegt über das Netz. Der Hintergrund zeigt Palmen und Himmel. Text unten nennt "Leona Kernen & Annique Niederhauser, Beachvolleyball | Swiss Volley". Ein Logo von "Sporthilfe Team Suisse" und ein QR-Code sind zu sehen.

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Eine Beachvolleyballspielerin springt am Netz in die Luft, um den Ball zu blocken oder zu schlagen. Im Hintergrund sind Palmen zu sehen. Am unteren Bildrand steht „Leona Kernen & Annique Niederhauser Beachvolleyball | Swiss Volley“ und das Logo von Sporthilfe Team Suisse mit einem QR-Code.

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Ein Skifahrer mit rotem Anzug und Schutzbrille wird gezeigt, er trägt weiße Handschuhe. Im Hintergrund sind schneebedeckte Hügel und Bäume zu sehen. Unten auf dem Bildschirm steht Text mit dem Namen "Franjo von Allmen" und der Hinweis auf "Sporthilfe Team Suisse". QR-Code rechts unten.

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Roter Hintergrund, weißes Logo mit Schriftzug "Sporthilfe Team Suisse". Darunter stehen die Worte "Spenden. Unterstützen. Mitfiebern.".

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Ein roter Hintergrund mit dem Logo von "Sporthilfe Team Suisse" oben links, einer Website-Adresse "sporthilfe.ch" zentral platziert und einem QR-Code oben rechts.

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Kritik und Auseinandersetzung:

AdClips.TV ermöglicht eine tiefgehende Auseinandersetzung und kritische Betrachtung der TV-Spots von Schweizer Sporthilfe mit dem von uns gewählten Titel

"Unterstützen Sie Sporttalente: Spenden Sie jetzt für die Zukunft des Schweizer Sports".

Die kritische und/ oder satirische und/ oder persönliche und/ oder parodistische Betrachtung von TV-Spots, leistet einen wichtigen Beitrag zur Meinungsbildung und kulturellen Diskussion. Die Nutzung der Screenshots bzw. statischen Sequenzen ist integraler Bestandteil dieses Diskussionsprozesses und wird in einem Maß verwendet, das zur journalistischen und wissenschaftlichen sowie subjektiven Auseinandersetzung erforderlich, und als Beleg für eine geistige Auseinandersetzung notwendig ist.

Alle Bildrechte liegen ausschliesslich beim Urheber Schweizer Sporthilfe, und werden von uns notwendigerweise im Rahmen des Zitatrechtes

§51 Nr.1 bzw. §51 Nr.2 UrhG/ Zitatzweck: Auseinandersetzung mit der Fernsehwerbung von Schweizer Sporthilfe in Form wissenschaftlicher Begutachtung, fachlicher Diskussion, Satire oder subjektiven Meinungsbildung bzw. Meinungsäußerung

zur Veranschaulichung, um welchen Spot es sich handelt, dargestellt.

Bei Fragen oder Bedenken zur Nutzung der urheberrechtlich geschützten Inhalte können Sie uns jederzeit kontaktieren. Wir respektieren die Rechte der Urheber. Gerne stehen wir für weitere Klärungen, gerne auch zur fachlichen Unterstützung unter Zuhilfenahme der uns beratenden Fachkanzlei für Medienrecht, zur Verfügung. Nehmen Sie dazu jederzeit gerne Kontakt mit uns auf.

Dieser Spot wurde zuerst erkannt auf Srf1

Paragraf 51 Satz 1:

„Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

  1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

  2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

  3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“

Quelle: https://www.exali.de/Info-Base/zitate-urheberrecht-abmahnung