Ich finde, der Airbnb-Spot spricht eine sehr spezifische Zielgruppe an, nämlich Erwachsene, die sich nach einer Auszeit ohne Kinder sehnen. Meiner Meinung nach, trifft die Werbebotschaft genau diesen Nerv und vermittelt klar, dass man bei Airbnb eine ruhige und entspannte Alternative zu belebten Hotels finden kann.
Ich denke, der Spot ist kreativ gestaltet, indem er die Alltagsrealität in vielen Hotels zeigt – nämlich die Anwesenheit vieler Kinder – und dies als Kontrast zur beworbenen Lösung von Airbnb darstellt.
Die Originalität des Spots liegt meiner Ansicht nach darin, dass er nicht nur mit den Vorteilen eines Airbnb-Aufenthalts wirbt, sondern auch subtil eine Problemstellung aufzeigt, die viele Zuschauer nachvollziehen können. Dies sorgt für eine emotionale Verbindung und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Botschaft hängen bleibt.
Ich bin der Meinung, dass die Konsistenz der Markenbotschaft wunderbar erhalten bleibt. Airbnb positioniert sich als die perfekte Wahl für individuelle, maßgeschneiderte Urlaubserlebnisse fernab vom Hotel-Einheitsbrei. Der Spot unterstreicht diese Botschaft hervorragend und beständig.
Neben diesen Stärken sehe ich potenziell die Schwachstelle, dass die Werbebotschaft eventuell eine negative Assoziation zu Familienreisen in Hotels aufbauen könnte. Zwar wird dadurch die gewünschte Zielgruppe der kinderlosen Urlauber bedient, jedoch bleibt fraglich, ob diese Strategie längerfristig der breiten Markendarstellung von Airbnb schadet.
Alles in allem halte ich den Spot jedoch für sehr gelungen. Mit klarer Botschaft, ansprechender Zielgruppenansprache und einer hohen kreativen Umsetzung bleibt er im Gedächtnis und unterstreicht wirksam die Marke Airbnb.
Autor: Thomas Stehle
Relevante Sequenzen/ Szenen aus diesem TV Spot
Die folgenden Sequenzbschreibungen der ausgestrahlten Fernsehwerbung werden von unserem TV-Spot-Tracking- und Identifikationssystem wie folgt erkannt:
Eine Person trägt ein mintgrünes Oberteil mit der Aufschrift "Irgendwo in einem Hotel". Im Hintergrund sind verschwommen einige bunte Getränke und ein Raum mit Fenstern zu sehen.
Drei Personen liegen auf Sonnenliegen neben einem Pool. Sie tragen bunte Badebekleidung und Sonnenbrillen. Die Person rechts trinkt ein Getränk mit einem Strohhalm, während die anderen zwei Personen lesen. Ein Rettungsring und ein Kescher hängen an der Wand im Hintergrund. Im Vordergrund steht ein Korb mit Handtuch.
Eine Szene am Pool. Drei Erwachsene chillen auf Liegestühlen: eine Person liest, die anderen beide genießen Drinks. Ein Kind im lila Badeanzug steht am Beckenrand. Im Hintergrund sind gerettete Schwimmer-Requisiten und ein Gebäude mit Fenstern und einer Tür zu sehen.
Fünf Kinder stehen am Rand eines Pools. Drei von ihnen tragen bunte Badeanzüge, eines trägt rote Badehosen und das andere einen grünen Pyjama. Links stehen mehrere leere Liegen mit Handtüchern, und an einer Wand hängen Rettungsringe. Eine Markise und Verbotsschilder sind im Hintergrund sichtbar.
Ein Pool im Freien mit klarem, blauem Wasser. Mehrere Sonnenliegen stehen am Beckenrand, auf einigen sonnen sich Menschen in Badebekleidung. Im Hintergrund sieht man eine beige Wand mit Fenstern und eine Palme am rechten Bildrand. Ein großer, gelb-weiß gestreifter Schwimmring liegt neben den Sonnenliegen.
Ein belebtes Schwimmbad mit vielen Leuten, darunter Erwachsene und Kinder. Einige entspannen sich auf Liegestühlen, andere stehen oder sitzen am Beckenrand. Eine Wand mit mehreren Fenstern, Rettungsringen und ein farbenfrohes Sonnenverdeck ist zu sehen. Zwei Palmen verleihen dem Ganzen ein tropisches Flair. Es herrscht eine fröhliche, sommerliche Stimmung.
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"Genießen Sie einen ruhigen und exklusiven Urlaub mit Airbnb statt in belebten Hotels".
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§51 Nr.1 bzw. §51 Nr.2 UrhG/ Zitatzweck: Auseinandersetzung mit der Fernsehwerbung von Airbnb in Form wissenschaftlicher Begutachtung, fachlicher Diskussion, Satire oder subjektiven Meinungsbildung bzw. Meinungsäußerung
zur Veranschaulichung, um welchen Spot es sich handelt, dargestellt.
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Dieser Spot wurde zuerst erkannt auf Dmax
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„Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“
Quelle: https://www.exali.de/Info-Base/zitate-urheberrecht-abmahnung
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