Unsere Kurzbeschreibung des Landi TV-Spots

Landi bewirbt preiswerte Produkte wie ein Metallsteckregal für 29,95 CHF und eine stapelbare Box für 14,50 CHF. Der TV-Spot hebt die günstigen Preise und die Top-Qualität hervor. Beide Produkte sind online auf landi.ch erhältlich.

Quelle: Dieser Spot wurde zuerst erkannt auf Pro7, (c) Landi

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2024-12-23
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Unsere Meinung

Ich muss zugeben, dass der Landi-TV-Spot in Bezug auf anspruchsvolle Kommunikation leider etwas hinter meinen Erwartungen zurückbleibt. Die Werbebotschaft „Unglaublich günstig!“ ist so direkt und vorhersehbar, dass sie eher flach wirkt. Ich finde, ein bisschen mehr Raffinesse oder Wortwitz hätte dem Ganzen sicherlich gutgetan. Der Zielgruppenansprache fehlt es deutlich an kreativen Impulsen, und man verlässt sich wohl auf einen klassischen und sicheren Verkaufstrick:

ansprechende Preise in den Vordergrund zu stellen.

Während das visuelle Design mit seiner Mischung aus weißen Hintergründen und hellen Lichtpunkten eher an eine medizinische Praxis erinnert, frage ich mich, ob dies bewusst gewählt wurde, um den Fokus auf die Produkte zu lenken. Trotzdem fehlt es mir hier an Originalität. Der Einsatz von Farben ist zweckmäßig, aber der Verzicht auf starke visuelle Unterschiede lässt wenig Raum für Überraschungen.

Ein kleiner Lichtblick ist der spielerische Einsatz der Gestaltungselemente wie der gelben Glocke und der schwarzen Medaille mit der Blume. Diese Details geben einen kurzen Hauch von Kreativität. Die visuelle Konsistenz der Markenbotschaft ist jedoch gelungen; es bleibt unverkennbar, dass Landi hier nicht versucht, anders zu sein, sondern bei ihrer bekannten, schnörkellosen Identität bleibt.

Was die Kreativität angeht, so denke ich, fehlt es dem Spot an Einfallsreichtum. Die vollständige Konzentration auf Produkte und Preise fühlt sich fast steril an. Zudem hätte der Hinweis, dass der Deckel separat erhältlich ist, eleganter integriert werden können, statt „mit dem Holzhammer“ präsentiert zu werden. Ich bin der Meinung, dass bei einem modernen Werbespot derartige Details fließender eingebunden werden sollten.

Insgesamt wirkt der TV-Spot wie eine neutrale Einkaufsliste: funktional, aber eben nicht inspirierend. Ich lade euch ein, eure Meinung zu diesem TV-Spot zu teilen oder eine eigene fachliche Einschätzung zu hinterlassen.

Autor: Ralf Zmölnig


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Eure Meinung, Kommentare, Fragen

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Relevante Sequenzen/ Szenen aus diesem TV Spot

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Die folgenden Sequenzbeschreibungen der ausgestrahlten Fernsehwerbung werden von unserem TV-Spot-Tracking- und Identifikationssystem wie folgt erkannt. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit ist ausgeschlossen.

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Ein weißer Hintergrund mit unscharfen Lichtpunkten. In der Mitte ein weißes Rechteck mit dem grünen Schriftzug "Land" und einem gelben Streifen. Rechts daneben ein gelbes Preisschild mit der Aufschrift "TIEFPREIS HIT" und einer schwarzen Medaille mit einer Blume.

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Das Logo von "Landi" ist in der Mitte mit einem grünen und gelben Streifen. Rechts davon eine gelbe Glocke mit der Aufschrift "Tiefpreis-Hit". Im oberen rechten Bereich ein schwarzer Aufkleber mit einem Edelweiß. Der Hintergrund ist unscharf mit hellen Lichtflecken.

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Ein Metallsteckregal mit vier Holzböden steht im Fokus. Oben links das Logo von Landi. Der Preis von 29,95 ist in großen, bunten Zahlen links neben dem Regal zu sehen. Maße des Regals sind 180 x 90 x 45 cm. Rechts oben in einem grünen Kreis steht "Einfach zu montieren". Der Hintergrund ist verschwommen mit hellen Lichtpunkten.

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Graue Kunststoffbox, Maße 60 x 40 x 32 cm, Preis 14,50. Deckel separat erhältlich. Bunter Hintergrund, Landi-Logo oben links.

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Graue Aufbewahrungsbox, Maße 60 x 40 x 32 cm. Preis: 14.50. Auf der linken Seite das Logo von Landi. Hinweis: Deckel separat erhältlich. Hintergrund mit verschwommenen Lichtern.

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Ein Laptop zeigt eine Webseite mit einem Metallregal für 29,95. Daneben ein Smartphone, das eine Box für 14,50 präsentiert. Oben links ist das Logo von "Landi". Rechts ein grüner Kreis, der zum App-Download auffordert. Unten steht die URL "landi.ch". Preise inkl. MwSt., ohne Versandkosten.

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Kritik und Auseinandersetzung:

AdClips.TV ermöglicht eine tiefgehende Auseinandersetzung und kritische Betrachtung der TV-Spots von Landi mit dem von uns gewählten Titel

"Landi: Top-Qualität zu Spitzenpreisen - Metallsteckregal und stapelbare Box jetzt auf landi.ch".

Die kritische und/ oder satirische und/ oder persönliche und/ oder parodistische Betrachtung von TV-Spots, leistet einen wichtigen Beitrag zur Meinungsbildung und kulturellen Diskussion. Die Nutzung der Screenshots bzw. statischen Sequenzen ist integraler Bestandteil dieses Diskussionsprozesses und wird in einem Maß verwendet, das zur journalistischen und wissenschaftlichen sowie subjektiven Auseinandersetzung erforderlich, und als Beleg für eine geistige Auseinandersetzung notwendig ist.

Alle Bildrechte liegen ausschliesslich beim Urheber Landi, und werden von uns notwendigerweise im Rahmen des Zitatrechtes

§51 Nr.1 bzw. §51 Nr.2 UrhG/ Zitatzweck: Auseinandersetzung mit der Fernsehwerbung von Landi in Form wissenschaftlicher Begutachtung, fachlicher Diskussion, Satire oder subjektiven Meinungsbildung bzw. Meinungsäußerung

zur Veranschaulichung, um welchen Spot es sich handelt, dargestellt.

Bei Fragen oder Bedenken zur Nutzung der urheberrechtlich geschützten Inhalte können Sie uns jederzeit kontaktieren. Wir respektieren die Rechte der Urheber. Gerne stehen wir für weitere Klärungen, gerne auch zur fachlichen Unterstützung unter Zuhilfenahme der uns beratenden Fachkanzlei für Medienrecht, zur Verfügung. Nehmen Sie dazu jederzeit gerne Kontakt mit uns auf.

Dieser Spot wurde zuerst erkannt auf Pro7

Paragraf 51 Satz 1:

„Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

  1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

  2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

  3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“

Quelle: https://www.exali.de/Info-Base/zitate-urheberrecht-abmahnung