Unsere Kurzbeschreibung des Conforama TV-Spots

Der TV-Spot von Conforama bewirbt massive Rabatte, wobei das Boxspringbett-Modell "BLING II" besonders hervorgehoben wird, mit einem Preisnachlass von 50%, nun für 999,95 CHF statt 1999,95 CHF. Der Spot konzentriert sich auf die Aussage "Wähle Sparen" mit Rabatten von bis zu 70% im „Confo Sale“.

Quelle: Dieser Spot wurde zuerst erkannt auf Pro7, (c) Conforama

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2025-01-07
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Unsere Meinung

In dem neuen TV-Spot von Conforama scheint es, als ob man mit lauter Stimme darauf aufmerksam machen möchte, dass es etwas zu "wählen" gibt – und zwar massive Rabatte. Die plakative Nutzung großer, bunter Typografie ist, meiner Meinung nach, recht effektiv, wenn es darum geht, direkt ins Auge zu springen. Ich finde, die simple Kommunikation unterstreicht die klare Botschaft:

Hier gibt es etwas zu sparen! Doch während die visuelle Gestaltung ihre Aufgabe erfüllt, bleibt die verbale Kreativität ein wenig auf der Strecke.

Mit dem Fokus auf "Wählen" und "Sparen" wirkt die Botschaft zwar unmittelbar, lässt aber, meiner Ansicht nach, eine geschickte Wendung oder Überraschung vermissen. Das könnte bei einem Publikum, das sich nach innovativeren Kommunikationsansätzen sehnt, leicht verpuffen.

Interessant ist die Zielgruppenansprache, die primär an Schnäppchenjäger gerichtet scheint. Der Grafikhintergrund, der sich um ein graues Boxspringbett vor einem rosa Hintergrund dreht, ist zwar visuell ansprechend, doch beinahe zu schematisch, um wirklich Eindruck zu hinterlassen. Ich denke, hier hätte man mehr Originalität darbieten können, um den langlebigen Eindruck von Conforamas Angebot zu stärken.

Die Wiederholung des Wortes "Wählen" in verschiedenen bunten Szenen hat ihren Reiz, bleibt jedoch bei mir ein wenig flach, da sie kaum versteckte geistige Raffinessen entfaltet. Dennoch, es muss gesagt sein, dass die Konsistenz der Markenbotschaft erhalten bleibt – der Conforama-typische Fokus auf Ersparnis wird kompromisslos kommuniziert.

Meiner Ansicht nach dürfte das größte Manko darin liegen, dass die Verbindung zwischen der rabattbedingten Kaufentscheidung und einem emotionalen Kaufmotiv fehlt. Die grell anmutende Aufforderung, zu sparen, verschleiert nicht das Fehlen einer tieferen Story, die in Erinnerung bleibt.

Ich bin der Meinung, wenn Conforama gewillt ist, die Intelligenz der Käufer ein wenig mehr herauszufordern, könnten sie durch eine weniger laute, aber dafür pfiffigere Kommunikation mehr erreichen. Doch vielleicht liege ich falsch, und du siehst das ganz anders? Lass mich wissen, was du denkst!

Autor: Ralf Zmölnig


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Eure Meinung, Kommentare, Fragen

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Relevante Sequenzen/ Szenen aus diesem TV Spot zur Erläuterung und Ergänzung:

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Die Sequenzbeschreibungen der ausgestrahlten Fernsehwerbung/ Fernsehspot, basierend auf den exemplarisch genutzten Screenshots:

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Roter Hintergrund mit dem Wort "Wahl!" in weißer Schrift zentriert in der Mitte.

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Graues Boxspringbett vor rosa Hintergrund, groß "Sparen" in Weiß. Rabattanzeige: "-50%", Preis 999,95 CHF, vorher 1999,95 CHF. Modell "BLING II", Maße 160x200 cm. Preisangaben in Schweizer Franken, Aktionszeitraum und rechtliche Hinweise klein am unteren Rand.

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Der rote Hintergrund mit dem weißen Schriftzug „wähle“ sticht direkt ins Auge. Die schlichte Typografie ist fett gedruckt und zentral platziert, was die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich zieht. Das Design ist minimalistisch und konzentriert sich auf das Wort.

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Roter Hintergrund mit gelben Buchstaben. Großes "Bis zu -70%", drum herum drei blaue Megafone mit gelbem Griff, die Schallwellen abstrahlen. Unten klein der Text: "*Siehe Bedingungen im Geschäft und auf conforama.ch".

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Bunter Hintergrund in Rot mit gelbem und weißem Schriftzug "Confo Sale". Ein blaues Megafon mit gelben und blauen Akzenten schlägt aus dem Wort "Confo". Die Darstellung ist auffällig und werblich gestaltet.

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Blauer Hintergrund mit rotem Conforama-Logo und Schweizer Kreuz. Weißer Text "Was Wählst du?" darunter. Kleine Einkaufswagen-Symbol und Website-Adresse "conforama.ch" am unteren Rand.

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Kritik und Auseinandersetzung:

AdClips.TV ermöglicht eine tiefgehende Auseinandersetzung und kritische Betrachtung der TV-Spots von Conforama mit dem von uns gewählten Titel

"Conforama: Sparen Sie 50% auf das Boxspringbett "BLING II" im großen Confo Sale!".

Die kritische und/ oder satirische und/ oder persönliche und/ oder parodistische Betrachtung von TV-Spots, leistet einen wichtigen Beitrag zur Meinungsbildung und kulturellen Diskussion. Die Nutzung der Screenshots bzw. statischen Sequenzen ist integraler Bestandteil dieses Diskussionsprozesses und wird in einem Maß verwendet, das zur journalistischen und wissenschaftlichen sowie subjektiven Auseinandersetzung erforderlich, und als Beleg für eine geistige Auseinandersetzung notwendig ist.

Alle Bildrechte liegen ausschliesslich beim Urheber Conforama, und werden von uns notwendigerweise im Rahmen des Zitatrechtes

§51 Nr.1 bzw. §51 Nr.2 UrhG/ Zitatzweck: Auseinandersetzung mit der Fernsehwerbung von Conforama in Form wissenschaftlicher Begutachtung, fachlicher Diskussion, Satire oder subjektiven Meinungsbildung bzw. Meinungsäußerung

zur Veranschaulichung, um welchen Spot es sich handelt, dargestellt.

Bei Fragen oder Bedenken zur Nutzung der urheberrechtlich geschützten Inhalte können Sie uns jederzeit kontaktieren. Wir respektieren die Rechte der Urheber. Gerne stehen wir für weitere Klärungen, gerne auch zur fachlichen Unterstützung unter Zuhilfenahme der uns beratenden Fachkanzlei für Medienrecht, zur Verfügung. Nehmen Sie dazu jederzeit gerne Kontakt mit uns auf.

Dieser Spot wurde zuerst erkannt auf Pro7

Paragraf 51 Satz 1:

„Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

  1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

  2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

  3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“

Quelle: https://www.exali.de/Info-Base/zitate-urheberrecht-abmahnung